Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Mitglieder des Verbandes Galvanobetriebe
der Schweiz SWISSGALVANIC
1.
Geltungsbereich und anwendbares
Recht
Diese Vertragsgrundlagen finden Anwendung auf
alle Leistungen, die der Galvaniker nach den Weisungen des Kunden
vornimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Galvaniker und dem
Kunden sind in nachstehender Priorität folgende Normen verbindlich:
· schriftliche besondere Vereinbarungen
· die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
· für die Beratungstätigkeit die Art. 394 ff. OR
· für Werkverträge die Art. 363 ff. OR.
2.
Unterlagen und Material des
Kunden
Zeichnungen, Qualitätsanforderungen, Messpunkte,
Material und Arbeitsbeschreibungen, Normen, etc. werden dem
Galvaniker vom Kunden zur Verfügung gestellt und gelten als
Weisungen. Fehlen detaillierte Unterlagen, so hat der Galvaniker die
branchenübliche Ausführung und Qualität zu liefern. Für vom Kunden
verlangte Endmasse sind dem Galvaniker Werkstücke anzuliefern, deren
Rohmasse geprüft sind. Zur Toleranz-Veredelung sind die nötigen
Lehren vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Wellen, Achsen und
dergleichen sind in rundlaufgeprüftem Zustand anzuliefern.
Der Galvaniker hat das vom Kunden gelieferte
Material summarisch zu prüfen. Wesentliche Abweichungen von Gewicht
und Stückzahl sowie offensichtliche Mängel sind dem Kunden zu melden,
der innert angemessener Frist über das weitere Vorgehen zu
entscheiden hat.
3.
Offerten, Vertragsabschluss
Preislisten und mündliche Preisauskünfte gelten
als Richtpreise und sind nicht verbindlich. Offerten des Galvanikers,
die nicht befristet sind, bleiben 90 Tage verbindlich.
Verträge gelten als abgeschlossen, wenn der
Galvaniker eine Bestellung schriftlich bestätigt hat; wenn der Kunde
die Offerte des Galvanikers schriftlich akzeptiert hat; bei Annahme
der gelieferten Ware, sofern nach deren Prüfung innerhalb
angemessener Frist keine Ablehnung der Bestellung erfolgt.
4.
Ausführung
Der Galvaniker verpflichtet sich, die Aufträge
sorgfältig nach dem Stand der Wissenschaft auszuführen. Werden
Sachmängel erkannt, so hat der Galvaniker diese dem Kunden zu melden.
Dieser hat für die Fortsetzung der Arbeit die notwendigen Weisungen
zu erteilen. Der Galvaniker kann die aus den neuen Weisungen des
Kunden entstehenden Mehrkosten dem Kunden belasten, sofern der Kunde
den Sachmangel zu vertreten hat.
5.
Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn
sämtliche zur Arbeitsausführung notwendigen Weisungen erteilt und
die Materiallieferungen erfolgt sind. Fehlen nachträglich Weisungen
oder Material, so stehen vereinbarte Fristen still. Die
Lieferfristen stehen ausserdem still bei fehlerhaften Zulieferungen
Dritter, erheblichen Betriebsstörungen und Unfällen, sobald der
Galvaniker diese Produktionsverzögerungen dem Kunden schriftlich
angezeigt hat, bis zu deren Beseitigung.
6.
Prüfung, Abnahme,
Nachbessererungsrecht
Nach Auslieferung der Werkstücke hat der Kunde
das Werk zu prüfen und innerhalb von 8 Tagen allfällige Mängel dem
Galvaniker schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt das
Werk als einwandfrei genehmigt. Allfällige verdeckte Mängel hat der
Besteller binnen 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich zu rügen.
Nach Ablauf der Rügefristen sind jegliche Mängelrechte verwirkt.
Erweist sich ein Werk bei der Abnahme als nicht
vertragsgemäss, so hat der Kunde dem Galvaniker Gelegenheit zu geben,
die Mängel, die der Galvaniker zu vertreten hat, auf seine Kosten zu
beheben.
7.
Uebergang von Nutzen und
Gefahr
Nutzen und Gefahr an den veredelten Werkstücken
gehen mit der Bereitstellung der Ware zur Rücklieferung auf den
Kunden über, selbst wenn die Rücklieferung auf Kosten des
Galvanikers erfolgt.
8.
Preise, Verpackung,
Transport und Versicherung
Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Steuern,
Gebühren, Zölle oder andere Nebenkosten gehen zusätzlich zulasten
des Kunden.
Die Verpackung und das Gebinde werden vom
Galvaniker besonders verrechnet, soweit für die Rücksendung der
bearbeiteten Ware nicht die Verpackung des Kunden für die
Anlieferung verwendet werden kann.
Der Transport erfolgt auf Rechnung des Kunden.
Ein allfälliger Versicherungsschutz obliegt dem Kunden.
9.
Zahlungsbedingungen /
Verzugsfolgen
Die Fakturierung erfolgt mit der Auslieferung von
Teil- oder Gesamtbestellungen oder mit der Meldung der
Abholbereitschaft. Der Galvaniker ist berechtigt, die veredelte Ware
nur Zug um Zug gegen Barzahlung an den Kunden herauszugeben.
Für Zahlungen der Kunden, die binnen 30 Tagen
nicht erfolgt sind, ist ab dem 31. Tage - ohne besondere Mahnung -
ein handelsüblicher Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 3 OR
geschuldet.
10.
Garantie / Haftung
Der Galvaniker gewährt für seine Werke
branchenübliche Qualität. Eine weitergehende Gewährleistung,
insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit der Werkstücke für
bestimmte Zwecke besteht nicht. Bei der Veredelung von Kleinteilen
ist mit einer Ausschussquote von bis zu 5 % zu rechnen. Jede
Weiterverarbeitung der Werkstücke durch den Kunden schliesst die
nachträgliche Geltendmachung von Mängelrechten aus.
Bei Schadenfällen, die sich aus der
Beratungstätigkeit des Galvanikers ergeben, richtet sich die Haftung
nach dem Auftragsrecht im Sinne von Art. 398 OR.
Die werkvertragliche Haftung des Galvanikers für
Schaden am Produkt selbst und für weiteren Schaden ist beschränkt.
Bei einem Schadenfall erstreckt sich die Haftung auf die
Nachbesserungspflicht und des Ersatzes auf den unmittelbaren
Vermögensschaden. Die Höhe des Vermögensschadens umfasst nur den
Ausgleich direkten Schadens, soweit dieser durch den Galvaniker
verursacht und verschuldet wurde. Die Schadenersatzpflicht des
Galvanikers ist maximal auf die Höhe des Veredelungspreises der
schadhaften Werkstücke begrenzt. Für indirekten Schaden wie
entgangener Gewinn, Produktionsausfälle, Kundenverluste, etc. ist
die Haftung des Galvanikers ausgeschlossen.
Dient das veredelte Produkt dem Privatgebrauch,
so haftet der Galvaniker nach dem Produktehaftpflichtgesetz.
11.
Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Die Parteien wählen für ihr Rechtsverhältnis den
Erfüllungsort und den Gerichtsstand den Ort am Sitze des Galvanikers.
12.
Zusatzbedingungen Kälin Galvanik AG
Mindestfaktura Galvanik Fr. 60.00 exkl. MWSt und
Transportkosten
Mindestfaktura Endurion Fr. 80.00 exkl. MWSt und Transportkosten
Sammelrechnungen pro Verfahren und Zeile Fr. 30.00
Ablaugarbeiten und Lackierbeschichtungen werden mit einer
Umweltgebühr von 5% Zusatzkosten belastet.
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Bei Fragen oder
Kommentaren wenden Sie sich bitte an den
Webmaster
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